Silke Eckrodt
1. Vorsitzende
Hans-Werner Althaus
2. Vorsitzender
Markus Müller
Geschäftsführer
Diego Catena
Sportwart
Unsere Satzung
Satzung des Tanzsportclubs Tanz-Centrum Coesfeld in Coesfeld, beschlossen auf der Gründungsversammlung am 30.11.2004 in Coesfeld und im Vereinsregister beim Amtsgericht in Coesfeld unter der Nummer VR 670 eingetragen. Die Satzung wurde geändert in der Mitgliederversammlung am 07.06.2005, dann geändert auf der Mitgliederver-sammlung am 23.03.2014, zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 22.03.2015 und neu gefasst in der Mitgliederversammlung vom 03.03.2024.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers verzichtet. Im Sinne der Gleichbehandlung gelten entsprechende Begriffe grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform beinhaltet also keine Wertung, sondern hat lediglich redaktionelle Gründe.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr, Grundsätze
1.1 Der Verein führt den Namen Tanz-Centrum Coesfeld e.V. und hat seinen Sitz in Coesfeld
1.2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.3 Alle Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden geschlechtsneutral verwendet, soweit sie sich nicht ausdrücklich nur auf
Frauen oder Männer oder Divers beziehen.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
2.1 Der Verein will über seine Angebote seinen Mitgliedern die Teilnahme am sportlichen und kulturellen Leben ermöglichen.
2.2 Zwecke des Vereins sind nach § 52 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) u.a. die Förderung und Unterstützung des sportlichen und kulturellen Lebens der Stadt Coesfeld und der umliegenden Kreise sowie die Förderung der Jugendhilfe.
2.3 Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
2.3.1 Förderung des Sports und der Kultur nach § 52 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 21 AO u.a. durch: Förderung des Tanzsports als Leistungs-, Breiten, Freizeit-, Schul-, Senioren und Gesundheitssports
• Erteilung von Tanz- und Ballettunterricht zur Ausbildung und Schulung des Breiten- und Turniersports
• Durchführung von sportlichen Veranstaltungen i.S. § 67a AO mit Benutzung der Räumlichkeiten nach § 67a AO i.V.m. AEAO zu § 67a Nr. 11 und 12 bzw. mit Geräten mit und ohne qualifizierte Betreuung
• Aus / Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainer, Helfern uns sonstigen Mitarbeitern
• Beteiligung an Kooperationen
• Durchführung von Tanzbällen
2.3.2 Förderung der Jugendhilfe nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO. Der Satzungszweck wird verwirklicht u.a. durch
• Die Anerkennung als „Träger der freien Jugendhilfe“ gem. § 75 SGB VIII
• Handeln in den Handlungsfeldern frühkindliche Entwicklungsförderung und Bildung der Kin-der unter 3 Jahren in und durch Körperbildung, Bewegung von Spielen, Förderung und Pflege von eng mit der Jugendhilfe verbundenen Leistungen des Freizeit- und Breitensports durch sportliche Veranstaltungen zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Ertüchtigung, Ent-wicklung der Motorik, Abbau von Aggressionen durch körperliche Betätigung, sinnvolle Betäti-gung mit anderen zusammen (Bindungssicherung), um dadurch Rücksichtnahme und Teamfä-higkeit zu erlernen; innerhalb dieses Rahmens können auch andere Personen oder Körper-schaften sportliche Darbietungen erbringen.
• Förderung und Pflege von eng mit der Jugendhilfe verbundenen Leistungen des Freizeit- und Breitensports, Amateur- und Leistungssports durch sportliche Veranstaltungen für aktive Sportler zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit, Entwicklung der Motorik durch Beherrschen von Sportgeräten, Abbau von Aggressionen durch sportliche Betätigung, sinnvolle Betätigung mit anderen zusammen (Bindungssicherung), um dadurch Rücksicht-nahme und Teamfähigkeit zu erlernen; innerhalb dieses Rahmens können auch andere Perso-nen oder Körperschaften sportliche Darbietungen erbringen.
2.4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.5 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.6 Der Verein erkennt die DSB-Rahmenrichtlinien zur Bekämpfung des Dopings ausdrücklich an und unterwirft sich für seine Mitglieder der Strafgewalt des DTV.
2.7 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mit-glieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.8 Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Bei juristischen Perso-nen ist ein Vertreter zu benennen.
3.2 Jugendliche unter 18 Jahren können mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
3.3 Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
3.4 Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvor-stand voraus. Der BGB-Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Mit Zugang des Aufnahmeantra-ges an den Vorstand gilt dieser als angenommen, falls nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang der Beitrittserklärung eine Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand des Ver-eins erfolgt. Eine Mitteilung über die Aufnahme erfolgt nicht. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung muss nicht begründet werden und ist nicht anfechtbar.
3.5 Der Verein nimmt jeden als Mitglied auf, der die Ziele, Aufgaben und die Satzung anerkennt.
3.6 Der Verein unterscheidet zwischen folgenden Mitgliedern:
3.6.1 Aktive Mitglieder
Mitglieder, die sich darüber hinaus für den Vereinszweck einsetzen, die ihnen übertragenen und zumutbaren Aufgaben ausführen, gelten als aktive Mitglieder im Sinne dieser Satzung.
3.6.2 Passive Mitglieder
Passive Mitglieder sind Fördermitglieder und Ehrenmitglieder
3.6.3 Fördermitglieder
Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitglied-schaft ist im Rahmen der Förderung der Zwecke des Vereins jedermann zugänglich, der den Ver-einszweck, seine Ziele und die Satzung anerkennt und die festgesetzten Beiträge und Spenden leis-tet.
3.6.4 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderer Weise für Inhalte und Fortbestand des Ver-eins verdient gemacht haben. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversamm-lung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft endet:
4.1.1 mit dem Tode
4.1.2 durch den Austritt des Mitglieds und
4.1.3 durch den Ausschluss aus dem Verein.
4.2 Der freiwillige Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vor-stand des Vereins. Der Austritt kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende erklärt werden. Während des Laufs der Kündigungsfrist hat der Austrittswillige die sich aus der bisherigen Mitgliedschaft ergebenen Rechte und Pflichten.
4.3 Das Streichen aus der Mitgliederliste erfolgt durch Beschluss des Vorstandes dann, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebüh-ren, etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Vorstand erst dann ge-fasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mit-glied in der Mahnung die Streichung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied in Textform mitzuteilen.
4.4 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus wichtigem Grund aus dem Verein ausge-schlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere:
4.4.1 schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins
4.4.2 grobes unsoziales Verhalten gegenüber einzelnen Mitgliedern
4.4.3 erhebliche Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
4.4.4 dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhafte Handlungen, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes schadet oder zu schaden versucht.
4.5 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von drei Wochen Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen diesen Beschluss ist ein vereinsinternes Rechtsmittel nicht gegeben.
4.6 Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung der Mitgliedschaft. Gegenstände sind dem Verein am Sitz des Vereins zurückzugeben oder wertmäßig (Neuwert) abzugelten. Dem ehemali-gen Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.ä.
§ 5 Beiträge
5.1 Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Es können zusätzliche Umlagen, Beiträge für besondere Leis-tungen des Vereins, sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. Die Beitragsverpflich-tungen werden in der Beitragsordnung geregelt.
5.2 Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
5.3 Alles Weitere regelt die Beitragsordnung; diese ist nicht Bestandteil der Satzung.
5.4 Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
5.5 Beiträge sind eine Bringschuld und grundsätzlich im Voraus zu entrichten, und zwar entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.
5.6 Zur Deckung eines erhöhten Finanzbedarfs im Falle außerplanmäßiger Ereignisse kann die Mitglie-derversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Die Höhe wird in der Beitragsordnung geregelt.
5.7 Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mailadresse mitzuteilen.
5.8 Über Ausnahmen zu diesen Regelungen, insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mit-gliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am SEPA-Lastschriftver-fahren, entscheidet in Einzelfällen der Vorstand.
5.9 Die entgeltliche Benutzung vereinseigener Einrichtungen oder Gegenstände ist in der vom ge-schäftsführenden Vorstand beschlossenen Ordnung zu regeln.
5.10 Alle weiteren Regelungen zu Beiträgen, Spenden, Zuschüssen und sonstigen Einnahmen sind in der Beitragsordnung geregelt.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
6.1 die Mitgliederversammlung
6.2 der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und insbesondere zuständig für
7.1 Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
7.2 Änderung des Vereinszwecks
7.3 Auflösung des Vereins
7.4 Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung
7.5 Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
7.6 Beschlussfassung über die Jahresrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres und den Haushalts-plan des kommenden Geschäftsjahres
7.7 Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
7.8 die Entlastung des Vorstandes
7.9 Wahl der Mitglieder des Vorstandes
7.10 Wahl der Kassenprüfer
7.11 Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
7.12 Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Beiträge
7.13 Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
8.1 die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
8.1.1 wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
8.1.2 jährlich einmal, möglichst in den ersten fünf Monaten des Kalenderjahres
8.1.3 im Fall des § 11
§ 9 Form der Einberufung der Mitgliederversammlung
9.1 Die Mitgliederversammlung ist vom BGB-Vorstand einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch Ver-öffentlichung auf der Homepage des Vereins. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Einbe-rufung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens vollen 14 Ta-gen liegen, wobei der Tag der Veröffentlichung und der Mitgliederversammlung nicht mitgerech-net wird.
9.2 Neben der Veröffentlichung kann die Einladung auch in Textform oder per E-Mail erfolgen.
9.3 Bei Veröffentlichung der Einladung und/oder bei der elektronischen oder postalischen Versen-dung der Einladung ist die Tagesordnung der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
9.4 Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesen-heit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teil-nehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder kön-nen beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen wer-den können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angege-ben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
9.5 Der BGB-Vorstand hat bei einer hybriden oder virtuellen Mitgliederversammlung dafür zu sorgen, dass die Mitgliederrechte (z.B. Rede-, Informations- und Stimmrecht) entsprechend den satzungs-gemäßen Bestimmungen gewahrt sind.
§ 10 Durchführung der Mitgliederversammlung
10.1 Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter. In allen anderen Fällen ist der Vor-sitzende oder sein Stellvertreter Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung.
10.2 Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand spätestens eine Woche vor Beginn der Versammlung zugegangen sein (Eingangsstempel). Später eingehende Anträge können nur als sogenannte Dringlichkeitsanträge behandelt werden, über deren Zulassung die Versammlung entscheidet. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins haben, sind unzulässig.
10.3 Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss durch eine Anwesenheitsliste festgestellt werden. Jedes stimmberechtigte Mitglied der Mitgliederversammlung hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
10.4 Wählbar sind nur volljährige Mitglieder.
10.5 Es können nur anwesende Mitglieder für Ämter vorgeschlagen werden, sofern keine schriftliche Einverständniserklärung des fehlenden Mitgliedes vorliegt.
10.6 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschluss-fähig.
10.7 Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 75 v.H. der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
10.8 Eine Beschlussunfähigkeit ist durch den Versammlungsleiter festzustellen.
10.9 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird von dem Versammlungsleiter bestimmt. Sofern der Versammlungsleiter selbst Protokollführer ist, wird das Protokoll zudem von einem weiteren anwesenden Vorstandsmitglied unterschrieben. Das Protokoll soll Feststellungen über Ort und Zeit der Versammlung, der Person des Versamm-lungsleiters und des Protokollführers, die erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzel-nen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen und Anträgen soll der genaue Wortlaut abgegeben werden.
10.10 In jeder ordentlichen Mitgliederversammlung wählt die Versammlung einen von zwei Kassenprü-fern für die Dauer von zwei Jahren, die nicht dem Vorstand angehören. Zusätzlich wählt die Mit-gliederversammlung einen Ersatzkassenprüfer für den Fall, dass ein Kassenprüfer ausfällt. Die Kas-senprüfer arbeiten als Kontrollorgan des Vorstandes im Auftrag der Mitglieder. Sie kontrollieren die Finanzgeschäfte des Vorstandes, unterbreiten der Jahreshauptversammlung einen Prüfbericht und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes. Die Kassenprüfer unterliegen keiner Wei-sung durch den Vorstand oder der Mitgliederversammlung.
10.11 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet auf Vorschlag des Versammlungsleiters die Mitgliederversammlung.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes einzuberufen oder wenn auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der teilnahmeberechtigten Mitglieder un-ter Angabe des Zweckes und der Gründe es verlangt wird (§ 37 BGB). Die Einberufung erfolgt ent-sprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung gem. § 8.
§ 12 Abstimmung und Wahlen
12.1 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch Handzeichen gefasst.
12.1.1 Auf Antrag des Versammlungsleiters oder eines Mitgliedes ist eine geheime Abstimmung durchzu-führen.
12.1.2
Ungültig sind Stimmzettel nur, wenn sie den Willen des Wählenden nicht zweifelsfrei erkennen lassen.
12.2 Beschlüsse und Wahlen werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gülti-gen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
§ 13 Wahlen
13.1 Wahlen sind der Mitgliederversammlung vorbehalten. Die Mitglieder des Vorstands werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Der Kandidat oder die Kandidatin für die jeweilige Funktion ist gewählt, der/die Mehrheit der gültigen Stimmen erhält.
13.2 Erhält kein Kandidat die Mehrheit der gültigen Stimmen, so findet ein weiterer Wahlgang statt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
13.3 Abwahl
Die Abwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder kann nur auf Grund eines schriftlich begrün-deten Antrags erfolgen, der die Unterschriften von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder trägt.
Der Antrag ist spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung an den geschäftsführen-den Vorstand zu übergeben. Wenn ein schriftlicher Antrag auf Abwahl dem geschäftsführenden Vorstand übergeben wird, ist binnen vier Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Abwahl erfordert mehr als 2/3 der gültigen abgegebenen Stimmen.
13.4 Nachwahl
Für die Nachwahl gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Wahlen. Die Amtszeit eines Nach-gewählten endet zum gleichen Zeitpunkt, in dem die Amtszeit des Ausgeschiedenen geendet hätte.
§ 14 Vorstand
14.1 Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand (= GV) im Sinne des § 26 BGB und dem erweiterten Vorstand.
14.2 Der geschäftsführende Vorstand (GV) besteht aus
• dem Vorsitzenden,
• dem stellvertretenden Vorsitzenden,
• dem Finanzleiter,
• dem Geschäftsführer
14.3 Der GV ist der alleinige vertretungsberechtigte Vorstand. Der Verein wird gerichtlich und außerge-richtlich immer durch zwei Mitglieder des GV gemeinschaftlich vertreten
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BGB), dass zur Verfügung über und zur Belastung von Grundstücken und grundstücks-gleiche Rechte sowie zur Aufnahme von Darlehen von mehr als 30.000,00 € (m.W.: dreißigtausend EURO) die Zustimmung der Mitgliederversammlung / eine Vertretung durch alle Vorstandsmitglie-der erforderlich ist.
14.4 Dem geschäftsführenden Vorstand (GV) obliegt die Leitung des Vereins. Die Aufgaben des Vor-standes sind insbesondere die Leitung und Führung der laufenden Vereinsgeschäfte, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Zu den Aufgaben zählen u.a.:
• die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Umsetzung der Beschlüsse
• die Bewilligung von Ausgaben nach der Geschäfts- und Finanzordnung
• Ernennung des Datenschutzbeauftragten
• Ernennung von Ressort- und Abteilungsleitern
• Freigabe von Vergütungen für arbeitsvertraglich geregelte Tätigkeiten im Verein
• Freigabe von Arbeitsverträgen; arbeitsvertraglich geregelte Anstellungen im Verein müssen vom GV bestätigt werden. Das Nähere regelt die Geschäfts-, Beitrags- und Finanzordnung.
14.5 Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes sowie die Unterschriftsbefugnisse können in ei-ner Geschäftsordnung geregelt werden, die der Vorstand einstimmig beschließt.
14.6 Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes wird für die Dauer von zwei Jahren im Wechsel von der Mitgliederversammlung gewählt, und zwar in ungeraden Jahren der Vorsitzende und der Finanzleiter und in geraden Jahren der Stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer. Das jeweilige Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
14.7 Der Vorstand trifft sich zu regelmäßigen Sitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindes-tens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Stim-menmehrheit; d.h. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Über die Sitzung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
14.08 Scheidet ein Mitglied des BGB – Vorstandes während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbleibende BGB – Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds. Die Wahl des neuen Mitgliedes muss in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
14.09 Ein Vorstandsmitglied des BGB-Vorstandes kann bei grober Amtspflichtverletzung oder aus sonsti-gem wichtigem Grunde von den anderen Vorstandsmitgliedern durch schriftlichen Mehrheitsbe-schluss abberufen werden. Der Abberufene kann die Aufhebung des Abberufungsbeschlusses bin-nen einer Frist von einem Monat durch eine eigens hierfür einzuberufende Mitgliederversammlung beantragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend und endgültig über die Abberu-fung. Die Einberufung dieser Mitgliederversammlung ist durch das abberufene Vorstandsmitglied schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand binnen einer Frist von 14 Tagen nach dem Zugang des schriftlichen Abberufungsbeschlusses zu beantragen. Erfolgt dieser Antrag durch das abberu-fene Vorstandsmitglied nicht fristgemäß, wird der Abberufungsbeschluss bestandskräftig. Bis zur Entscheidung über die fristgemäß beantragte Aufhebung des Abberufungsbeschlusses durch die Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des abberufenen Vorstandsmitglieds. Erst nach der Be-standskraft des Abberufungsbeschlusses kann der Nachfolger für das ausgeschlossene Vorstand-mitglied bestimmt werden.
14.10 Der erweiterte Vorstand (EV) besteht aus den Mitgliedern des GV und zusätzlich aus
• dem stellvertretenden Finanzleiter,
• dem Pressesprecher,
• dem Sportwart
• dem Jugendwart
• den jeweiligen Ressortleitern.
Die nachfolgend genannten Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden für zwei Jahre im Wech-sel von der Mitgliederversammlung gewählt, und zwar:
• Der Sportwart und der Pressesprecher in ungeraden Jahren
• Der stellvertretende Finanzleiter und der Jugendwart in geraden Jahren
Die jeweiligen Ressortleiter gehören dem erweiterten Vorstand als geborenes Mitglied in der Funk-tion als Beisitzer an
14.11 Mehrere Vorstandsämter des geschäftsführenden Vorstandes können nicht mit ein und derselben Person besetzt werden.
14.17 Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie werden für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
§ 15 Vergütungen von Tätigkeiten im Verein
15.1 Die Vorstandsarbeit wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Amtsinhaber haben einen Auf-wendungsersatzanspruch nach § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt-kosten, Reisekosten, Porto, Telefon, Druck- und Kopierkosten. Einzelheiten zur Geltendmachung und Nachweisführung werden durch Beschluss des erweiterten Vorstandes festgelegt.
15.2 Einzelne Vereinsmitglieder können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines schriftlichen Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach den Steuerbefreiungsvorschriften des Einkommenssteuergesetz
es vom Verein beschäftigt werden. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 16 Beachtung der Hallenordnung
Der Verein ist Eigentümer einer eigenen Tanzsporthalle in Coesfeld. Sämtliche Angelegenheiten, wie In-standhaltung, Wartung, Reparaturarbeiten etc. werden durch den Vorstand koordiniert.
Die Nutzung dieser Halle ist in der Hallenordnung des Vereins geregelt. Das Aufstellen der Hallenordnung obliegt dem erweiterten Vorstand. Die Hallenordnung ist für alle Mitglieder verbindlich. Schwerwiegende Verstöße gegen die Hallenordnung können Folgen nach sich ziehen, die einer Nutzungseinschränkung bis zu einem Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein nach sich ziehen können. Über derartige Maßnahmen entscheidet der erweiterte Vorstand.
§ 17 Satzungsänderungen
17.1 Die Mitgliederversammlung kann auch über Satzungsänderungen beschließen, wenn diese vom geschäftsführenden Vorstand oder von mindestens 10% der Mitglieder beantragt werden.
17.2 Satzungsänderungen gelten als beschlossen, wenn in der Mitgliederversammlung 3/4 der anwe-senden, stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
17.3 Die Satzungsänderung wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
§ 18 Datenschutz / Persönlichkeitsrecht
18.1 Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder eine ausdrückliche Einwilligung des/der Betroffenen vor-liegt.
18.2 Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der datenschutzrechtlichen Regelungen (DSGVO, BDSG).
18.3 Zur Sicherstellung der Aufgaben und Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz kann der BGB-Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Dieser darf keinem Organ des Vereins ange-hören und ist in seiner Funktion unmittelbar dem BGB-Vorstand unterstellt. Er unterliegt im Rah-men seiner Tätigkeit keinen Weisungen eines Vereinsorgans.
18.4 Der Datenschutzbeauftragte unterrichtet den BGB-Vorstand regelmäßig über seine Tätigkeit. Er schlägt dem BGB-Vorstand erforderliche rechtliche und organisatorische Maßnahmen im Bereich des Datenschutzes und der Datensicherheit vor.
§ 19 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversamm-lung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung oder Auf-hebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Or-ganisation, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Tanzsports und deren Jugendar-beit im Kreis Coesfeld zu verwenden hat. Die Verwendung darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, obliegt dem BGB-Vor-stand die Liquidation des Vereins.
§ 20 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder unanwendbar sein oder sollte sich in der Satzung eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestim-mungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was gewollt war oder nach dem Sinn und Zweck dieser Satzung gewollt worden sein konnte, wenn dieser Punkt bedacht worden wäre.
§ 21 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Coesfeld.
§ 22 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am 03.03.2024 mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.







