Silke Eckrodt
1. Vorsitzende
Hans-Werner Althaus
2. Vorsitzender
Markus Müller
Geschäftsführer
Reinhold Zumbült
Sportwart
Unsere Satzung
Satzung des Tanzsportclubs Tanz-Centrum Coesfeld in Coesfeld, beschlossen auf der Gründungsversammlung am 30.11.2004 in Coesfeld, geändert auf der Mitgliederversammlung am 07.06.2005, dann geändert auf der Mitgliederversammlung am 23.03.2014, zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 22.03.2015
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen Tanz-Centrum Coesfeld e.V. und hat seinen Sitz in Coesfeld. Er ist am 30.11.2004 gegründet worden und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Coesfeld unter der Nummer 670 eingetragen.
1.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Coesfeld.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist insbesondere die Gesundheitsförderung sowie die Förderung des Sports, insbesondere des Tanzsports und der Jugendarbeit.
2.2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.3 Der Verein erkennt die DSB-Rahmenrichtlinien zur Bekämpfung des Dopings ausdrücklich an und unterwirft sich für seine Mitglieder der Strafgewalt des DTV.
2.4 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.5 Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglied kann jede natürliche Person werden.
3.2 Mitglieder über 16 Jahren haben Stimm- und Wahlrecht.
3.3 Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft
a) aktive Mitglieder,
b) passive Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder und
d) Förderer.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
4.1 Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
4.2 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tode
b) durch den Austritt des Mitglieds und
c) durch den Ausschluss aus dem Verein.
5.2 Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins. Der Austritt kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende erklärt werden. Während des Laufs der Kündigungsfrist hat der Austrittswillige die sich aus der bisherigen Mitgliedschaft ergebenen Rechte und Pflichten.
5.3 Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gröblich gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
5.4 Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt wenn es mit seinen Beitragsverpflichtungen mehr als 3 Monate im Verzug ist und auch nach Mahnung durch eingeschriebenen Brief innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nicht gezahlt hat.
5.5 Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beträge bleibt bestehen.
§ 6 Beiträge
6.1 Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
6.2 Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
6.3 Alles Weitere regelt die Beitragsordnung; diese ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
8.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
8.2 In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied eine Stimme, Stimmübertragung eines Mitglieds auf ein anderes ist nicht zulässig.
8.3 Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres bis spätestens zum 31. März zusammen und wird vom Vorstand mit einer Frist von vierzehn Tagen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich per Aushang in der Trainingsstätte. Anträge der Mitglieder sind mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
8.4 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der stimmberichtigten Mitglieder, entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung, einzuberufen.
8.5 Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer zu geben und der Haushaltsplan vorzulegen. Die Mitgliederversammlung hat über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für das kommende Jahr festzulegen, die Mitgliedsbeiträge festzusetzen sowie nach Ablauf der Wahlperiode die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer vorzunehmen.
8.6 Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Abstimmungen und Wahlen. Über Anträge beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, soweit nicht die Bestimmungen der Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein-Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
8.7 Abstimmungen und Wahlen sind offen oder auf Antrag geheim durchzuführen. Gewählt werden kann nur, wer auf der Mitgliederversammlung anwesend ist oder eine schriftliche Erklärung über die Annahme des Amtes abgegeben hat. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit beim Wahlgang nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt; besteht danach Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
8.8 Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8.9 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 9 Vorstand
9.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Finanzleiter, dem stellvertretenden Finanzleiter (nicht stimmberechtigt), dem Geschäftsführer, dem Pressesprecher, dem Sportwart und dem Jugendwart. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie werden auf zwei Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt; ihre Wiederwahl ist zulässig.
9.2 Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche oder Ehrenmitglied des Vereins werden, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat.
9.3 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, berichtet der Mitgliederversammlung, unterbreitet ihr den Haushaltsplan und leitet die Mitgliederversammlung.
9.4 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Finanzleiter und der Sportwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
9.5 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.
9.6 Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl, die von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
9.7 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit entsprechend § 8, Ziffer 6; er beschließt verbindlich mit einer Stimmenzahl von mindestens vier Vorstandmitgliedern.
§ 10 Kassenprüfer
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese haben die Kasse mindestens einmal im Laufe eines Jahres zu prüfen. Sie prüfen den Jahresabschluss und berichten an die nächste Mitgliederversammlung.
§ 11 Verbindlichkeiten von Ordnungen des Deutschen Tanzsportverbandes e.V.
11.1 Für alle Mitglieder des Vereins sind die
a) Turnier- und Sportordnung
b) Jugendordnung
c) Verbandsgerichtsordnung
in ihrer jeweils geltenden Fassung unmittelbar verbindlich.
11.2 Die vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 12 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bürgerstiftung Coesfeld (Stiftungsverzeichnis Land NRW: Ordnungsnummer 21.13-C 9), die es unmittelbar und ausschließlich für die Gesundheitsförderung sowie die Förderung des Sports, insbesondere des Tanzsports und der Jugendarbeit, zu verwenden hat. Die Verwendung darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am 22.03.2015 in Kraft.